Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Urteil vom 8. Juli 2021 (Az. 13 S 403/20) entschieden, dass die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea grundsätzlich nicht an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale anknüpfe. Dasselbe gelte für die Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst oder wegen illegaler Ausreise.
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