Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 (Az. 2 BvR 1282/21) hat das BVerfG eine Auslieferung in die Russische Föderation vorläufig untersagt, weil es möglich erscheine, dass die Auslieferungsentscheidung des OLG Düsseldorf die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe. Insbesondere habe das OLG sich weder eigenständig mit dem detaillierten Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefahr einer politischen Verfolgung in der Russischen Föderation auseinandergesetzt, noch eine Gesamtwürdigung der Haftbedingungen vorgenommen, die den Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung wahrscheinlich erwarten würden.
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