Bereits wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit vorliegen, könne einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung geboten sein, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 15. Juni 2021 (Az. 2 M 43/21). Es sei demgegenüber nicht erforderlich, so das Gericht, dass die Reiseunfähigkeit bereits feststehe.
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