Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht von Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 5. März 2025 (Az. 12 AE 1165/25). Insbesondere könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Frauen, anders als Männern, grundsätzlich zumutbar sei, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handele, die ausschließlich von Männern bewohnt würden. Auch erscheine fraglich, ob die für junge Männer angeführten Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor Frauen tatsächlich in gleichem Maße offenstünden wie Männern; dies erscheine insbesondere im Bereich der Land- und Bauwirtschaft zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund bedürfe die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr alleinstehender Frauen nach Griechenland einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren.
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