Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält es in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 26 L 3021/24.A) angesichts des beim Europäischen Gerichtshofs anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens (Rs. C-123/23) für offen, ob § 71a AsylG europarechtskonform ist, und hat aus diesem Grund ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohungen, die auf die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt sind, d.h. wenn in einem anderen EU-Staat bereits ein Asylverfahren durchgeführt wurde.
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