In der soweit ersichtlich ersten Gerichtsentscheidung zur Bezahlkarte hat das Sozialgericht Hamburg mit Beschluss vom 18. Juli 2024 (Az. S 7 AY 410/24 ER) in einem Eilverfahren entschieden, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Geldbetrags, der bei der Bezahlkarte in bar verfügbar ist, in jedem Einzelfall eine Entscheidung treffen müssen und nicht pauschal einen Betrag für Bargeldabhebungen festlegen dürfen. Den Behörden werde zwar ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, jedoch müsse sich ihre Entscheidung nach den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen richten und damit insbesondere auch in der Person des Leistungsberechtigten liegende Besonderheiten berücksichtigen. Dies könne nur durch eine Einzelfallentscheidung geschehen, die einer starren Obergrenze entgegenstehe. Außerdem sei stelle sich jedenfalls grundsätzlich die Frage nach einer Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung einer Bargeldobergrenze.
Das Sozialgericht hat die zuständige Behörde verpflichtet, jedenfalls Mehrbedarfe und Bedarfserhöhungen entweder durch eine Erhöhung des Barbetrags der Bezahlkarte der Kläger oder als bare Geldleistung zu gewähren. Das Verfahren wurde von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und von Pro Asyl unterstützt, die anlässlich dieser Entscheidung Pressemitteilungen veröffentlicht haben (siehe hier und hier).
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