Der Verwaltungsgerichtshof München weist in seinem Beschluss vom 24. Februar 2022 (Az. 15 ZB 22.30186) darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2022 der elektronische Rechtsverkehr auch im Asylrecht Einzug gehalten hat. Anwaltlich vertretene Klägerinnen und Kläger müssen gemäß § 55d VwGO auf elektronischem Wege mit den Verwaltungsgerichten kommunizieren. Die Kommunikation per Telefax, wie im vorliegenden Verfahren, ist schlicht unzulässig und unwirksam.
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