Stellt ein EMRK-Mitgliedstaat einem anerkannten Flüchtling über einen Zeitraum von sieben Jahren keinen Reiseausweis für Flüchtlinge aus und begründet das damit, dass die dafür erforderlichen untergesetzlichen Regelungen noch nicht erlassen seien, so verstößt das gegen Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Verlassen des Landes), sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 11. Juli 2023 (Az. 61365/16, S.E. gegen Serbien).
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