Der Verwaltungsgerichtshof München meint in seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Az. 19 ZB 25.898), dass ein Verzicht auf den nach der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz gewährten Schutz möglich ist und dass mit einem solchen Verzicht ein Recht auf Weiterwanderung innerhalb der EU erlischt. In dem Verfahren hatte ein ukrainischer Staatsangehöriger offenbar auf seinen in der Tschechischen Republik gewährten vorübergehenden Schutz verzichtet, um einem in Norwegen gestellten Asylantrag höhere Erfolgsaussichten zu verschaffen, und hatte nach der späteren Rücknahme dieses Asylantrags wohl erneut einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt, nämlich in Deutschland. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Regensburg, dessen Entscheidung leider nicht im Volltext vorliegt, wohl für rechtsmissbräuchlich gehalten und eine Klage des Betroffenen aus diesem Grund abgewiesen: Mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie über vorübergehenden Schutz und den darauf basierenden nationalen Regelungen sei es nicht vereinbar, wenn sich Schutzsuchende unter freiwilliger Aufgabe des durch einen Mitgliedstaat gewährten Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat erneut um Schutz bemühten, um dort potentiell bessere Zukunftschancen zu erlangen.
Dass man auf einen Aufenthaltstitel verzichten kann, ist vermutlich noch nicht so spektakulär. Die spannende Frage ist doch vielmehr, ob man später einen erneuten Antrag auf vorübergehenden Schutz stellen kann, oder ob dem der vorherige Verzicht entgegenstehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof wollte die Frage nicht beantworten, weil sie vom Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht (audrücklich genug) thematisiert worden sei.
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