Einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 GVG hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 13. Januar 2025 (Az. 13 FEK 154/22) für ein Verfahren bejaht, in dem es um die Durchsetzung eines aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ging. Die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg sei mit 55 Monaten unangemessen lang gewesen, weil das Verfahren lediglich 20 Monate hätte dauern dürfen. Das Verfahren sei zwei Monate nach Klageerhebung entscheidungsreif gewesen, ab diesem Zeitpunkt sei der zuständigen Kammer ein „richterlicher Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum“ von 18 Monaten zuzugestehen gewesen, innerhalb derer sie zu beurteilen gehabt hätte, wie das Verfahren zu fördern und wann es zu entscheiden gewesen wäre. Soweit die Kammer darauf verwiesen habe, dass sie mit zahlreichen, oftmals abschiebungsrelevanten Eilverfahren im Asyl- und Ausländerrecht belastet gewesen sei, führe dies für den Entschädigungsanspruch nicht zu einer Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung, weil es entweder Aufgabe des Präsidiums des Gerichts gewesen wäre, die zuständige Kammer zu entlasten, oder, bei einer Überlastung des gesamten Gerichts, Aufgabe des beklagten Bundeslandes, zusätzliche Richter einzustellen.
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