Entwürdigende Behandlung von Migranten in Italien verstößt gegen Art. 3 EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 16. November 2023 (Az. 18911/17, A.E. u.a. gg. Italien) festgestellt, dass Italien die Rechte der aus dem Sudan stammenden Beschwerdeführer aus Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt hat, die im Sommer 2016 nach Italien eingereist waren und dann von italienischen Behörden aufgegriffen und verhaftet wurden. Die Bedingungen der Verhaftung der Beschwerdeführer und der anschließenden Bustransfers kämen einer erniedrigenden Behandlung gleich, was einen Verstoß gegen Artikel 3 darstelle. Die Antragsteller hätten sich ausziehen müssen, um nach ihrer Verhaftung medizinisch untersucht zu werden, und wurden sodann nackt zusammen mit vielen anderen Migranten ohne Privatsphäre und unter Polizeibewachung zurückgelassen. Die anschließenden langen Bustransfers der Beschwerdeführer hätten nach kurzer Zeit und zu einer sehr heißen Jahreszeit stattgefunden, ohne ausreichende Nahrung oder Wasser und ohne dass sie gewusst hätten, wohin sie verbracht wurden oder warum. Sie hätten sich unter ständiger Polizeikontrolle in einem Klima der Gewalt und Bedrohung befunden. Der EGMR hat zu seiner Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

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ISSN 2943-2871