Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 17. April 2024 (Az. 15/24) eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, die mit der Begründung erhoben worden war, dass ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin den Beschwerdeführer unter anderem in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 7 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt habe, weil es die in seinem Asylverfahren nicht möglich gewesene vertrauliche Besprechung mit seiner Rechtsanwältin vor der Anhörung und eine fehlende ordnungsgemäße Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nicht berücksichtigt habe. Eine Verfassungsbeschwerde sei nur zulässig, so der Verfassungsgerichtshof, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlege, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein könne, was eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraussetze. An einer solchen Auseinandersetzung habe es in der Verfassungsbeschwerde gefehlt.
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