In seinem Beschluss vom 9. Januar 2023 (Az. 2 BvR 1217/19) hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft abgelehnt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Ingolstadt dürfte zwar rechtswidrig sein, meint das BVerfG, weil das Landgericht einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß begangen habe, die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben und damit den Subsidiaritätsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde nicht genügt.
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