Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18. August 2021 (Az. 2 BvR 908/21) einer gegen eine Auslieferung nach Rumänien gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, weil die Auslieferung des Beschwerdeführers gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verstoßen würde. Das Gericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, wonach aus Art. 4 GRCh für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstem Gericht die Pflicht folge, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr bestehe, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werde: Habe das Gericht im ersten Prüfungsschritt systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt, so sei es im zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein werde.
Schreibe einen Kommentar