In dem Strafverfahren um Kirchenasyl liegt der Volltext des den Freispruch bestätigenden Urteils des BayObLG vom 25.2.2022 (Az 201 StRR 95/21) jetzt vor. Zum Urteil des EuGH vom 3.3.2022 (Rs. C-409/20) zur Auslegung der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wurde angemerkt, dass die Betroffene laut EuGH legal einreiste (Rz. 17 des Urteils), obwohl sie vermutlich schon dann vorhatte, länger als erlaubt zu bleiben (Rz. 21 des Urteils). Außerdem gibt es Spanien anscheinend keine Inländerdiskriminierung bei Anwendung des EU-Freizügigkeitsrechts (Rz. 16, 17, 20 des Urteils), mehr Details über die spanische Rechtslage und -praxis können einem noch anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (verb. Rs. C-451/19 u. C-532/19) entnommen werden, in dem der Generalanwalt seine Schlussanträge am 13. Januar 2022 gestellt hat. Danach scheint die überschießende Umsetzung von EU-Recht im Einzelfall auch Nachteile für Betroffene haben zu können, was aber in der spanischen Praxis umstritten zu sein scheint (Schlussanträge Rz. 26).
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