Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf versucht sich in seinem Beschluss vom 30. Juli 2024 (Az. 28 L 1670/24.A) an einer Definition des Begriffs der erheblichen Wahrscheinlichkeit in § 71 Abs. 1 AsylG. Der Begriff setze schon vom Wortlaut her voraus, dass das neue Element oder die neue Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigere, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein müsse. Das sei der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit nicht nur geringfügig sei, sondern ins Gewicht falle, d.h. beachtlich sei. Dabei müsse sich die Wahrscheinlichkeit sowohl auf das tatsächliche Vorliegen des Umstands beziehen, also auf die Wahrhaftigkeit des neuen Vortrags, als auch auf die Möglichkeit der Entscheidungserheblichkeit.
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