Ein Verfahrenskostenhilfeantrag im Haftbeschwerdeverfahren erledigt sich, wenn und soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich ist, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. April 2023 (Az. XIII ZB 79/20), weil dem Betroffenen dann ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Körperschaft zusteht, deren Behörde die Haft beantragt hat. Einer solchen Erledigung stehe nicht entgegen, dass dem Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen aufrechenbare Gegenforderungen der Körperschaft gegenüberstehen könnten, auch wenn das im Ergebnis dazu führe, dass der Rechtsanwalt mit seiner Vergütung ausfalle. Es stehe dem Betroffenen frei, die Rechtsbeschwerde oder die Begründung der Rechtsbeschwerde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig zu machen; in diesem Fall sei über den Verfahrenskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden.
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