Das Gericht der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 6. September 2023 (Rs. T-600/21) eine zweite Klage gegen die EU-Grenzschutzagentur Frontex abgewiesen, in der es um die Beteiligung von Frontex an mutmaßlich rechtswidrigen Zurückschiebungen von Schutzsuchenden von Griechenland in die Türkei ging. In der Klage hatten Schutzsuchende Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt mehr als 130.000 Euro geltend gemacht und argumentiert, dass Frontex im Rahmen der Beteiligung an den Zurückschiebungen Verpflichtungen im Bereich des Grundrechtsschutzes nicht beachtet habe und dies ursächlich dafür gewesen sei, dass die klagenden Schutzsuchenden letztlich rechtswidrig in die Türkei zurückgeführt worden seien und einen in Geld bezifferbaren Schaden erlitten hätten.
Anders als bei der ersten gegen Frontex erhobenen Klage, die das Gericht im April 2022 als unzulässig abgewiesen hatte (siehe HRRF-Newsletter Nr. 44), hielt das Gericht diese Klage zwar für zulässig, allerdings für unbegründet. Frontex unterstütze Mitgliedstaaten wie Griechenland technisch und operativ, sei aber nicht für die Prüfung von Asylanträgen oder Rückkehrentscheidungen verantwortlich, so dass das Verhalten von Frontex nicht ursächlich für den Schaden sei, den die Kläger geltend gemacht hätten. Außerdem seien die geltend gemachten Schadenspositionen, darunter Kosten für Wohnungsmiete in der Türkei und im Irak und für an Schleuser gezahlte Beträge, jedenfalls keine direkt aufgrund des Verhaltens von Frontex entstandene Schäden, sondern bloße Aufwendungen, die die Kläger selbst veranlasst hätten, so dass sie schon deswegen nicht ersatzfähig seien.
Das Gericht hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof eingelegt werden.
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