Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (Rs. C-244/24 und C-290/24) entschieden, zwei aus den Niederlanden vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen im beschleunigten Verfahren zu behandeln, so dass demnächst eine Sachentscheidung des Gerichtshofs zu erwarten ist, und zwar zum vorübergehenden Schutz für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige. Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über vorübergehenden Schutz können die EU-Staaten solchen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht gewähren, nämlich gemäß Art. 2 Abs. 3 des EU-Ratsbeschlusses 2022/382 vom 4. März 2022 dann, wenn diese Drittstaatsangehörigen sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Die niederländische Regierung hat zwischenzeitlich entschieden, den in den Niederlanden zunächst gewährten vorübergehenden Schutz für diese Personengruppe nicht verlängern zu wollen, während der Rat der Europäischen Union sich in seinem Beschluss 2023/2409 vom 19. Oktober 2023 auf eine grundsätzliche Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2025 geeinigt hat, allerdings ohne Drittstaatsangehörige dabei explizit anzusprechen. In den beiden Verfahren geht es um das Spannungsverhältnis zwischen der niederländischen Entscheidung und dem EU-Recht und um die davon losgelöste Frage, ob die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG den Erlass einer in die Zukunft gerichteten Rückkehrentscheidung erlaubt, d.h. in einem Zeitpunkt, in dem betroffene Ausländer noch ein Aufenthaltsrecht haben.
Schreibe einen Kommentar