EuGH-Generalanwalt Rantos hat in dem Verfahren um italienische Hafenstaatskontrollen von privaten Seenotrettungsschiffen in seinen Schlussanträgen vom 22. Februar 2022 (Rs. C-14/21 und C-15/21) argumentiert, dass private Schiffe, mit denen regelmäßig Such- und Rettungseinsätze auf See durchgeführt würden, vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden könnten, ob sie internationalen Normen entsprechen. Dabei seien diejenigen Vorschriften anwendbar, die in Hinblick auf die mit ihnen tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten anwendbar seien und nicht lediglich die Vorschriften, die auf Tätigkeiten anwendbar seien, für die das Schiff klassifiziert wurde. Die bloße Tatsache, dass ein Schiff systematisch zur Seenotrettung zum Einsatz komme, entbinde dieses Schiff nicht von der Beachtung der nach dem Völkerrecht oder dem Unionsrecht für es geltenden Anforderungen. Der Gerichtshof ist an die Ansichten des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihnen aber häufig. Der EuGH hat hierzu auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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