Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 12. September 2024 (Az. W261 2289490-1) Fragen vor allem zur Auslegung der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgelegt, in denen es darum geht, ob die Möglichkeit zum Freikauf vom Wehrdienst ein Mittel zur Abwendung von drohenden Verfolgungshandlungen wegen Militärdienstverweigerung oder unverhältnismäßiger Bestrafung ist.
Das Gericht fragt insbesondere, ob die Zahlung einer Geldleistung an einen Staat, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/95 fallen, eine indirekte Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen bedeuten würde, ob es auf die Höhe der Zahlung ankommt, ob die Zahlung einer Befreiungsgebühr zumutbar ist, wenn ein Schutzsuchender es aus einer religiösen Grundhaltung oder politischen Meinung ablehnt, diese Gebühr zu leisten und ob eine solche Zahlung nicht ohnehin gegen die EU-Sanktionen gegen Syrien verstoßen würde. Das Gericht hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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