In seinem Urteil vom 3. März 2022 (Rs. C-349/20) äußert der Europäische Gerichtshof sich zur Anwendbarkeit der (alten) EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG auf Palästinaflüchtlinge. Danach sei Art. 12 Abs. 1 Buchst. a S. 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie so auszulegen, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen sei, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden, dabei komme es nicht darauf an, ob das UNRWA oder der Staat, in dem es tätig ist, die Absicht hatte, dieser Person durch Tun oder Unterlassen Schaden zuzufügen oder ihr den Beistand zu entziehen. Es sei allerdings der Beistand zu berücksichtigen, der dieser Person von Akteuren der Zivilgesellschaft, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, gewährt werde, sofern das UNRWA mit ihnen eine dauerhafte formelle Kooperationsbeziehung unterhalte, in deren Rahmen es von ihnen bei der Erfüllung seines Mandats unterstützt werde. War eine Person gezwungen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, obliege dem Mitgliedstaat die Beweislast für die Behauptung, dass die Person nunmehr in dieses Gebiet zurückkehren könne.
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