Den Eltern eines im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs minderjährigen und ledigen, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag der Eltern aber volljährigen und verheirateten Flüchtlings ist Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG zu gewähren, so das OVG Bremen in seinem Urteil vom 20. Juli 2021 (Az. 2 LB 96/21). Sowohl für die Minderjährigkeit als auch für die Ledigkeit und für das Innehaben der Personensorge im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils (§ 13 AsylG) und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag an, für die Unverzüglichkeit der Asylantragstellung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG komme es nicht auf den formellen Asylantrag (§ 14 AsylG), sondern auf das Asylgesuch (§ 13 AsylG) an.
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