Der gesetzlich in § 78 Abs. 8 S. 2 AsylG angeordnete Ausschluss der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Rechtsschutzgarantie, meint das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 B 36.24). Dieses Verständnis ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG und aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine anderenfalls drohende zusätzliche Belastung des Bundesverwaltungsgerichts zu verhindern und diesem eine Konzentration auf Tatsachenfragen von fallübergreifender Bedeutung zu ermöglichen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG stehe dem nicht entgegen, weil aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes kein Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges folge.
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