Mit einer Reihe von Einwänden gegen den Umfang einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG hatte sich das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 31. Juli 2024 (Az. 2 L 135/23.Z) zu befassen. Gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung werde eine Kostenübernahmeerklärung auch dann abgegeben, wenn sie zwar unmittelbar an den betroffenen Ausländer adressiert, aber zur Vorlage bei der Auslandsvertretung bestimmt sei, weil der Ausländer dann als Erklärungsbote auftrete, der dazu in aller Regel auch zumindest konkludent ermächtigt sei. Die nachträgliche Anfechtung einer Verpflichtungserklärung wegen eines Erklärungsirrtums über den zeitlichen Umfang der eingegangenen Verpflichtung sei gemäß § 121 BGB jedenfalls unverzüglich zu erklären, was eine Umdeutung eines aufenthaltsrechtlichen Widerspruchs in eine wirksame Anfechtungserklärung wohl ausschließe. Eine Verpflichtungserklärung sei auch nicht dann unwirksam, wenn sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular abgegeben worden sei, weil ein Verstoß gegen bloße verwaltungsinterne Vorschriften nicht zu einer Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Formerfordernis führe.
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