In seinem Beschluss vom 10. Juni 2021 (Az. 2 M 65/21) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg zu einigen dogmatischen Fragen des Aufenthaltsrechts Stellung genommen, bei denen es darum ging, ob nach einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der keine Fiktionswirkung gemäß § 81 AufenthG entfaltet, die Erteilung einer Duldung in Frage kommt. Dies hat das OVG verneint und darüber hinaus ausgeführt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG, die bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet greift, zu durchbrechen.
Schreibe einen Kommentar