Homosexuellen Wehrpflichtigen droht in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG durch Misshandlungen im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes, die an die sexuelle Orientierung und damit entsprechend § 3a Abs. 3 AsylG an einen Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpft, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Urteil vom 12. September 2025 (Az. 16 A 122/23).
Flüchtlingsschutz für einen homosexuellen Mann aus Russland hatte zuletzt etwa auch das Verwaltungsgericht Potsdam in seinem Urteil vom 1. August 2024 (Az. 6 K 1975/22.A) zugesprochen. Dort ging es aber, anders als hier, nicht auch um die Ableistung des Wehrdienstes.


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