Über gewisse Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auswärtigen Amt und der Berliner Ausländerbehörde hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 3 B 38/23) zu entscheiden, nämlich zu der Frage, welche formellen Anforderungen an die Stellung eines Visumantrags bei einer deutschen Auslandsvertretung zu stellen sind. Während das Auswärtige Amt eine formlos per E-Mail erfolgte Antragstellung für ausreichend hielt, sah die Ausländerbehörde das anders und verweigerte ihre gemäß § 31 AufenthV erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung. Zwar habe das Gericht mehrfach entschieden, so das Oberverwaltungsgericht, dass eine sogenannte fristwahrende Anzeige ebenso wenig einen Visumantrag darstelle wie die bloße Registrierung eines Terminwunschs zur Antragstellung in der Botschaft, es bedürfe aber keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Kritik an der Behördenpraxis zu überdenken sei. Das Gericht habe nämlich stets betont, dass die Stellung eines Visumantrags grundsätzlich auch formlos möglich sei, etwa durch ein Schreiben an die zuständige Botschaft, wenn aus diesem hinreichend deutlich hervorgehe, dass die Erteilung eines Visums beantragt werde. Die von der Rechtsanwältin der Kläger an die deutsche Botschaft gesendete E-Mail erfülle diese Voraussetzungen.
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