Nicht-vulnerablen, alleinstehenden, jungen und gesunden Frauen, die in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt sind, droht dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, meint das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2025 (Az. Au 1 S 25.35775). Immerhin würden vom griechischen Staat sowie von NGOs „zahlreiche, speziell auf Frauen zugeschnittene Programme“ angeboten, um die elementaren Grundbedürfnisse von weiblichen Schutzberechtigten zu decken. Anders sieht es dagegen das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az. 10 L 851/25.A), weil weibliche Schutzberechtigte eben nicht mit männlichen Schutzberechtigten gleichgesetzt werden könnten.
Die Rechtsprechung ist nicht nur in dieser Woche uneinheitlich, die Mehrzahl der Verwaltungsgerichte scheint aber bislang davon auszugehen, dass alleinstehende Frauen und Ehepaare nicht von der Griechenland-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst werden.


Schreibe einen Kommentar