Verfügt ein Drittstaatsangehöriger, der sich in Deutschland aufhält, über einen Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist die Androhung seiner Abschiebung in diesen anderen EU-Mitgliedstaat rechtswidrig, wenn er nicht gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 AufenthG zur freiwilligen Ausreise aufgefordert worden ist, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2023 (Az. 10 C 23.1719). Mit § 50 Abs. 3 S. 2 AufenthG sei die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in deutsches Recht umgesetzt worden. Es spreche vieles dafür, dass diese Verpflichtung Vorrang vor einer Abschiebung habe und eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung eine vorherige oder zumindest gleichzeitige Ausreiseaufforderung voraussetze.
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