Die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte Frist, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens 21 Monate nach der Antragstellung über Asylanträge entscheidet, stellt eine absolute Höchstfrist für Entscheidungen dar, sagt das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 5. März 2024 (Az. 5 A 4504/23). Dies entspreche den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 31 Abs. 5 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und gelte auch im Anwendungsbereich von § 24 Abs. 5 AsylG, d.h. auch bei Bestehen einer „vorübergehend ungewissen Lage“. In dem Verfahren war der Asylantrag im Januar 2016 gestellt worden, das Bundesamt hat bis heute nicht entschieden.
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