Die Fiktion des Fortbestehens eines Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG, wonach ein Ausländer einen Aufenthaltserlaubnis „besitzen“ muss, sagt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. November 2023 (Az. 1 C 32.22). Das BVerwG will dies aus dem Wortlaut der Norm ableiten, weil das Erfordernis des „Besitzes“ einer Aufenthaltserlaubnis deutlich mache, dass die Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung tatsächlich vorhanden und damit bereits erteilt sein müsse. Außerdem ergebe sich das auch § 55 Abs. 3 AufenthG, der sich freilich nicht auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bezieht, sondern nur auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.
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