Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22.6.2021 in der Rs. C-718/19 klargestellt, dass Mitgliedstaaten ausgewiesene Unionsbürger zur Verhinderung von Fluchtgefahr ähnlich behandeln dürfen wie Drittstaatsangehörige, d.h. in Anlehnung an die nationale Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, allerdings nicht schlechter. Anders sei dies jedoch bei der Höchstdauer der Abschiebungshaft: Sie müsse für Unionsbürger kürzer sein als für Drittstaatsangehörige, weil Unionsbürger leichter abgeschoben werden könnten. Eine Gleichbehandlung würde hier gegen die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG verstoßen. Siehe zu dieser Entscheidung auch den Bericht in juris.
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