Griechenland-Entscheidungen kein Abänderungsgrund im Rahmen von § 80 Abs. 7 VwGO

Ein bloßer Verweis auf die Tatsachenrevisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2025 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland stellt keinen Abänderungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2025 (Az. 34 L 462/25 A), und hat einen entsprechenden Änderungsantrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts im Dezember 2024 angeordnet, diese aufschiebende Wirkung wollte das Bundesamt nun beseitigt haben, weil es sich bei dem Kläger um einen erwerbsfähigen und gesunden jungen Mann handele, dessen Klage nach den Griechenland-Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Erfolgsaussichten mehr habe. Das sah das Verwaltungsgericht anders, weil sich weder die Sach- oder Rechtslage noch die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert habe noch eine umstrittene Rechtsfrage geklärt worden sei.

Wenn ich die Argumentation des Verwaltungsgerichts richtig verstehe, dann läuft sie auch auf die Überlegung hinaus, dass die Klärung von Tatsachenfragen im Rahmen einer Tatsachenrevision nur eine „begrenzte Aussagekraft“ hat und das Verwaltungsgericht nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände entbindet, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind. Wenn es mit anderen Worten mehr oder weniger egal ist, was das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dann kann das auch nicht für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO reichen.

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