Bescheinigt der im ärztlichen Dienst einer Abschiebungshafteinrichtung tätige Arzt, dass es an der Reisefähigkeit eines abzuschiebenden Ausländers fehlt, so kann dies einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung begründen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. März 2024 (Az. XIII ZB 12/22). In einem solchen Fallen könnten sowohl Verwaltungsbehörde als auch Haftgericht gehalten sein, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen anzustellen, auch wenn die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG nicht erfülle. Zwar sei der Haftrichter selbst nicht zur Prüfung verpflichtet, er müsse in einem solchen Fall aber bei der Abschiebungshafteinrichtung ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügendes Attest anfordern und aufklären, ob ein aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes Abschiebungsverbot bestehe.
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