Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist in seinem Beschluss vom 2. September 2021 (Az. 4 Bf 546/19.A) der Auffassung, dass die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfe und dass Frauen im Nationaldienst Eritreas keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bildeten. Es bestehe außerdem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger allein deshalb eine Regimegegnerschaft bzw. oppositionelle politische Überzeugung unterstelle, weil er illegal ausgereist sei, dadurch den Nationaldienst nicht ableiste und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe.
Der Wehrdienstentzug syrischer Staatsangehöriger durch Ausreise und Verbleib im Ausland begründe für „einfache“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren derzeit keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung, so das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 22. September 2021 (Az. 5 A 855/19.A). Solche Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren seien im Falle ihrer Rückkehr keiner Verfolgungsqualität erreichenden diskriminierenden Behandlung durch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hält in seinem Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 4 LA 111/20) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche asylrechtliche Gerichtsentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für unbegründet, wenn er offen lässt, ob eine konkrete Rechtsfrage, eine bestimmte tatsächliche Situation oder beides einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden solle. Bleibe es dem Gericht überlassen, sich einen Zulassungsgrund „auszusuchen“, erfülle dies die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.
Sofern der Beteiligte in einem Asylverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, genüge zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 27. September 2021 (Az. 4 LA 171/21). Etwas anderes gelte im Einzelfall allerdings dann‚ wenn gewichtige Gründe vorlägen‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen ließen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Beschluss vom 21. September 2021 (Az. 6 S 24/21) zur Regelung des § 60c Abs. 7 AufenthG aus, dass diese Bestimmung solche Fälle betreffe, in denen die Klärung der Identität trotz innerhalb der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG von dem Ausländer ergriffener erforderlicher und zumutbarer Maßnahmen für die Identitätsklärung auch nach Fristablauf nicht herbeigeführt werden konnte. Der Ausländer habe in diesem Fall lediglich Anspruch auf eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde zwischen dem öffentlichen Aufenthaltsbeendigungsinteresse und dem privaten und öffentlichen Aufenthaltssicherungsinteresse abzuwägen habe.
Eine Vaterschaft, die allein deswegen anerkannt werde, um die rechtlichen Voraussetzungen für einen anderweitig nicht erreichbaren rechtmäßigen Aufenthalt zu schaffen, sei als missbräuchlich anzusehen, so der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 7. September 2021 (Az. 19 CS 21.1772). Die Ausländerbehörde treffe zwar die Darlegungs- und Beweislast, wenn aber konkrete Anhaltspunkte nach Gewicht und Aussagekraft den Schluss rechtfertigten, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliege, schließe auch das Nichtvorliegen der abschließend aufgezählten Regelvermutungstatbestände in § 85a Abs. 2 S. 1 AufenthG diesen Schluss nicht aus.
Eine Verfahrensverletzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte sein Rügerecht gemäß § 295 ZPO in der Vorinstanz verloren hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 98/19). Das gelte jedenfalls, so der BGH, für das Recht des Beteiligten auf Teilnahme seines Verfahrensbevollmächtigten in der persönlichen Anhörung.
Beantragt ein von Abschiebungshaft Betroffener Einsicht in seine Ausländerakte, darf das Beschwerdegericht die Beschwerde erst zurückweisen, wenn es die Einsicht in die Ausländerakte gewährt hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 106/19). Allerdings, so der BGH, müsse das nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Beschwerdeentscheidung auch auf diesem Verfahrensfehler beruhe.
Übersendet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund eines aus der Abschiebungshaft heraus gestellten Asylantrags eine Prognosemeldung, wonach ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, muss der Betroffene unverzüglich aus der Haft entlassen werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 10/21). Bei einer solchen Prognosemeldung handele es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Ankündigung, sondern um eine Vorabmitteilung, die die beteiligte Behörde beachten müsse.
Ist die Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen Abschiebungshaft nicht innerhalb der Begründungsfrist möglich, weil dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen die Gerichtsakten nicht rechtzeitig übersandt wurden, ist eine anschließende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur möglich, wenn rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 138/19). Die Versäumung einer Frist sei verschuldet, wenn sie verlängert werden könne und ein Verlängerungsantrag nicht gestellt worden sei.