Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Fristverlängerungsantrag

Ist die Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen Abschiebungshaft nicht innerhalb der Begründungsfrist möglich, weil dem Prozessbevollmächtigten des Betroffenen die Gerichtsakten nicht rechtzeitig übersandt wurden, ist eine anschließende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur möglich, wenn rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 138/19). Die Versäumung einer Frist sei verschuldet, wenn sie verlängert werden könne und ein Verlängerungsantrag nicht gestellt worden sei.

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ISSN 2943-2871