Ausgabe 198 • 30.5.2025

Herausragende Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht legt nach und rügt erneut einen Grundrechtsverstoß bei der Anordnung von Abschiebungshaft, während der Bundesgerichtshof bei der Anordnung von Abschiebungshaft in einem anderen Verfahren eher großzügige Standards anwendet. Daneben geht es in dieser Woche um eine willkürliche Kostenentscheidung eines Sozialgerichts, ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorabentscheidungsverfahren zur Konkurrenz von vorübergehendem Schutz und internationalem Schutz, einen Gehörsverstoß, die Lage in Syrien, die Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bei Erlass von Rückkehrentscheidungen, ein Fehlverhalten eines verwaltungsgerichtlichen Sicherheitsdienstes und um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach Rücknahme eines Asylantrags.

Abschiebungshaft

Immer noch keine Abschiebungshaft ohne Benachrichtigung von Angehörigen oder einer Vertrauensperson

In einem weiteren (siehe bereits HRRF-Newsletter Nr. 197) Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 2 BvR 846/22) hat das Bundesverfassungsgericht erneut eine Grundrechtsverletzung bei der Anordnung von Abschiebungshaft in einem Verfahren gerügt, in dem das Haftgericht es entgegen Art. 104 Abs. 4 GG unterlassen hatte, einen Angehörigen des Beschwerdeführers oder eine Person seines Vertrauens von der Haftanordnung zu benachrichtigen. Das Haftgericht hätte aus der protokollierten Aussage des Beschwerdeführers, dass „sein Akku leer“ sei und er keine Telefonnummern kenne, nicht schließen dürfen, dass Kontaktdaten von Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers für das Gericht nicht erreichbar oder ermittelbar gewesen sein könnten. Vielmehr hätte es der Haftrichterin oblegen, Namen zu erfragen und gegebenenfalls Kontaktdaten über die Meldebehörden zu ermitteln oder es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sein Handy kurzzeitig in Betrieb zu nehmen, um die erforderlichen Kontaktdaten selbst angeben zu können.

Anders als in dem Parallelverfahren hat sich das Bundesverfassungsgericht hier (siehe Rn. 26f. des Beschlusses) etwas deutlicher zu der Frage geäußert, ob eine Verletzung der aus Art. 104 Abs. 4 GG folgenden Benachrichtigungspflicht nicht auch zu einem Verstoß gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und damit zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl angeordneten und vollzogenen Abschiebungshaft führen muss. In früheren Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht das nicht angenommen, meldet nun aber immerhin Zweifel an, ob es vor dem Hintergrund der „herausragenden Bedeutung“ des in Art. 104 Abs. 4 GG verankerten Benachrichtigungsrechts des Inhaftierten an dieser Ansicht festhalten will. Im entschiedenen Verfahren war zu dieser Frage jedoch aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden.

Materielles Flüchtlingsrecht

Kein subsidiärer Schutz bei vorübergehendem Schutz?

Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs hat in einem Beschluss vom 22. Mai 2025 (Rs. C-195/25) entschieden, dass der Gerichtshof ein bei ihm anhängiges Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes entgegen der Ansicht der für das Verfahren zuständigen Kammer im beschleunigten Verfahren behandeln wird. In dem Verfahren geht es um die Rechtslage in Schweden, wonach Ausländer, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, zwar einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen dürfen, aber keinen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes, und um die Frage, ob diese Rechtslage nicht gegen die Richtlinie verstößt.

Die Richtlinie 2001/55/EG enthält die klare Aussage, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes die Beantragung und Gewährung von Flüchtlingsschutz nicht berührt, schweigt aber zur Frage, ob das auch für den subsidiären Schutz gilt. Dieses Schweigen ist nicht überraschend, weil das Konzept des subsidiären Schutzes auf der Ebene des europäischen Rechts erst 2004 in der Richtlinie 2004/83/EG etabliert wurde, die Richtlinie 2001/55/EG es also noch gar nicht berücksichtigen konnte. Vielleicht sind aber auch die an den Europäischen Gerichtshof übermittelten Fragen falsch gestellt, denn es müsste doch eigentlich umgekehrt gefragt werden (lex posterior usw.), ob die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU und die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU es überhaupt erlauben, die Stellung eines Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes zu verbieten.

Aufnahmebedingungen

Willkürliche Kostenentscheidung des Sozialgerichts Darmstadt

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. April 2025 (Az. 1 BvR 1902/24) festgestellt, dass eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts Darmstadt in einem Verfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG willkürlich war und die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat. In dem Verfahren hatte das Sozialgericht die Kosten einer Untätigkeitsklage der Beschwerdeführerin auferlegt, obwohl sie in der Sache obsiegt hatte, weil sie gegen das „Gebot der Rücksichtnahme“ verstoßen, insgesamt sieben Gerichtsverfahren aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes gegen den beklagten Landkreis geführt habe und sich der dadurch ausgelösten „Belastung des Landkreises“ bewusst gewesen sein müsse. Außerdem habe die Beschwerdeführerin ein Angebot des Landkreises abgelehnt, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ruhend zu stellen. Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts waren die Erwägungen des Sozialgerichts objektiv nicht nachvollziehbar und somit willkürlich. Insbesondere bilde die zeitgleiche Befassung mit mehreren Verfahren nur dann einen zureichenden Grund für eine Kostenentscheidung gegen einen in der Sache obsiegenden Leistungsberechtigten, wenn er die Verwaltung mit einer „Vielzahl“ von Verfahren „überziehe“. Bei sieben Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die zudem teilweise unterschiedliche Leistungszeiträume betrafen, könne von einem „Überziehen“ mit einer „Vielzahl“ von Verfahren nicht die Rede sein. Es sei außerdem nicht erkennbar, dass diese sieben Verfahren besonders hohen Verwaltungsaufwand ausgelöst hätten.

Das Sozialgericht und der beklagte Landkreis waren durchaus kreativ beim Finden von Gründen, warum die obsiegende Beschwerdeführerin die Verfahrenkosten tragen sollte, nämlich unter anderem weil infolge des Ukrainekriegs eine kurzfristige und unvorhersehbare Arbeitsspitze entstanden sein sollte und weil die Einführung der elektronischen Akte zu einer Erhöhung des allgemeinen verwaltungsinternen Aufwands geführt habe. Das Bundesverfassungsgericht hat sich auch zu diesem Argumenten klar geäußert. Wichtiger sind aber wohl noch die Aussagen des Gerichts zu dem Argument, die Beschwerdeführerin hätte das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ruhend stellen können: Das sei ebenfalls nicht vertretbar und somit willkürlich, schon weil die ganz herrschende Auffassung in der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur generell davon ausgehe, dass ein Leistungsberechtigter dem Ruhen des Verfahrens nicht mit Rücksicht auf ein anhängiges verfassungsgerichtliches Verfahren oder ein anhängiges Musterverfahren zustimmen müsse.

Asylverfahrensrecht

Berufungszulassung nach Gehörsverstoß durch pauschale Bezugnahmen

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat in seinem Beschluss vom 1. April 2025 (Az. 4 LZ 401/24 OVG) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil wegen eines Gehörsverstoßes (§ 138 Nr. 3 VwGO) zugelassen, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ausschließlich durch Bezugnahmen auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge begründet hatte. Eine vollständige Bezugnahme auf die Behördenentscheidung ohne jede Ergänzung sei zwar zulässig, wenn im Klageverfahren nicht mehr als im Verwaltungsverfahren zu erörtern sei, eine bloße Bezugnahme genüge dem Begründungserfordernis allerdings dann nicht mehr, wenn sich die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht zu allen Teilen des verfolgten Klagebegehrens verhalte oder wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, sei es durch schriftsätzliche Klagebegründung, sei es im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in wesentlicher Hinsicht ergänzt worden sei.

In dem Verfahren hatte der Kläger sein bisheriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wesentlich ergänzt und hatte bestimmte Aspekte erstmals vorgetragen. Es liegt auf der Hand, dass sich das Gericht in seinem Urteil mit diesem neuen Vortrag hätte beschäftigen müssen.

Asylverfahrensrecht

Keine vorübergehend ungewisse Lage mehr in Syrien

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe informiert in einer Pressemitteilung vom 27. Mai 2025 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 (Az. A 8 K 5682/24), in dem es entschieden hat, dass in Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage gemäß § 24 Abs. 5 AsylG mehr besteht, weshalb das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht länger berechtigt ist, eine Entscheidung über Asylanträge von syrischen Schutzsuchenden aufzuschieben. Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG sei eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland; der Zweck des Zuwartens bestehe darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Inzwischen lägen jedoch diverse Erkenntnismittel zur veränderten Lage in Syrien vor, unter anderem ein vom Bundesamt im März 2025 selbst erstellter ausführlicher Länderreport.

Es wird vom jeweiligen Einzelfall abhängen, ob man das Bundesamt wie hier dazu verpflichten lassen will, über einen Asylantrag syrischer Schutzsuchender zu entscheiden, oder ob man die Verzögerung nicht vielmehr bewusst in Kauf nimmt, um zumindest Zeit zu gewinnen. In der Sache geht nämlich auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht mehr ohne Weiteres davon aus, dass syrische Schutzsuchende nach dem Sturz des Assad-Regimes noch Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes haben, siehe etwa das Urteil vom 22. April 2025 (Az. A 8 K 7034/24).

Materielles Flüchtlingsrecht

Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange

Das Kindeswohl und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der EU-Rückführungsrichtlinie können als inlandsbezogene Aspekte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen, meint das Bundesverwaltungsgericht in mehreren noch nicht im Volltext vorliegenden Urteilen vom 22. Mai 2025 (Az. 1 C 4.24 u.a.), über die es in einer Pressemitteilung vom selben Tag berichtet. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohten. Kindeswohl und familiären Bindungen seien, wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen, in dem von der EU-Rückführungsrichtlinie allein erfassten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen, nicht jedoch im Rahmen einer Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG.

Was genau das Bundesverwaltungsgericht sagen will, ist ohne Lektüre des noch nicht vorliegenden Volltexts der Urteile schwer zu sagen. Was soll es bedeuten, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen „im“ Rückkehrverfahren zu berücksichtigen sind? Das muss ja doch nicht nur wegen des EuGH-Urteils vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22), sondern auch wegen § 34 AsylG und § 59 AufenthG bereits das Verfahren sein, das zum Erlass einer Abschiebungsandrohung führen würde (tendenziell anders wird es wohl hier gesehen). Insofern ginge es letztlich vielleicht nur darum, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG möglich ist, oder ob der steinigere Weg über § 25 Abs. 5 AufenthG gewählt werden muss.

Aufenthaltsrecht

Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung auch nach Rücknahme eines Asylantrags

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung gemäß § 16g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG muss gegen den Wortlaut der Norm auch dann erteilt werden, wenn ein Asylantrag des Betroffenen nicht abgelehnt, sondern von ihm zurückgenommen wurde, sagt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 1 K 1259/25). Eine allein am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung werde weder der Absicht des Gesetzgebers noch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung gerecht, da Personen, die ihren Asylantrag zurückgenommen hätten, eine Aufenthaltserlaubnis auch nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erhalten könnten, weil sie ihre Ausbildung nicht nach Erhalt einer Duldung, sondern bereits zuvor aufgenommen hätten, als sie noch in Besitz einer Aufenthaltsgestattung waren. Bei einer am Wortlaut der Norm orientierten Gesetzesauslegung müsste der Antragsteller also die bereits begonnene Ausbildung beenden und nach Erhalt einer Duldung ein neues Ausbildungsverhältnis beginnen, um dann in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommen zu können. Dieses dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende Ergebnis könne der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt haben.

Der lesenswerte Beschluss arbeitet sehr ausführlich und überzeugend heraus, wie das Gericht zu seinem Auslegungsergebnis gelangt ist, und zeigt anschaulich, dass angesichts der (mitunter zweifelhaften) Qualität der jüngeren migrationsrechtlichen Gesetzgebung der Wortlaut einer Norm nicht immer maßgeblich ist.

Asylverfahrensrecht

Fehlverhalten des Sicherheitsdienstes dem Gericht nicht zuzurechnen

Wird der Öffentlichkeit durch das Fehlverhalten von Mitarbeitern eines beim Gericht eingesetzten Sicherheitsdienstes der Zugang zu einer laufenden gerichtlichen Verhandlung verweigert, so liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 138 Nr. 5 VwGO) vor, wenn dies dem Gericht nicht bekannt war oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt bekannt sein musste, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 (Az. 15 ZB 25.30383). Gerichte hätten zwar der Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, andererseits dürfe diese Pflicht aber nicht in einem die Aufmerksamkeit der Gerichtsmitglieder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage beeinträchtigenden Ausmaß überspannt werden.

Es bleibt völlig unklar, welche Sorgfaltspflichten der Verwaltungsgerichtshof denn angewendet wissen will, um die Öffentlichkeit von Verhandlungen zu gewährleisten, wenn die „aufmerksame Beachtung“ der Vorschriften durch das Gericht ja offenbar nicht ausreichend war. So kann man einen Verfahrensgrundsatz auch relativieren.

Abschiebungshaft

Sechsmonatige Haft für vietnamesische Staatsangehörige rechtmäßig

Abschiebungshaft darf für vietnamesische Staatsangehörige regelmäßig für einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet werden, wenn ihre Staatsangehörigkeit von vietnamesischen Behörden überprüft werden muss, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (Az. XIII ZB 21/25). Die auf Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens abzuarbeitenden Schritte würden in solchen Fallkonstellationen bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, die erheblichen Prognoseunsicherheiten stammten aus der Sphäre der vietnamesischen Behörden und seien der Ausländerbehörde nicht zuzurechnen.

Der Beschluss ist jedenfalls aus Behördensicht nicht nur hinsichtlich der zulässigen Haftdauer großzügig, sondern auch bei den Annahmen, dass die im Jahre 2023 begründete Zuständigkeit einer bayerischen Ausländerbehörde auch noch Ende 2024 nach mehrmaligem Aufgriff des betroffenen Ausländers in Nordrhein-Westfalen bestehen bleibt, und dass eine mehr als fünfwöchige Verzögerung bei der Weiterleitung von Unterlagen zwischen bayerischen Behörden unschädlich sein soll, unter anderem weil das zuständige Landesamt eine Vielzahl von Anträgen bearbeiten musste und nur begrenzte Ressourcen hatte.

Sonstiges

IFG-Antrag zu Rechtsprechung in MILo

Es ist bekannt, dass nur ein Bruchteil der asylgerichtlichen Entscheidungen überhaupt veröffentlicht wird, und es ist ebenso bekannt, dass man selbst dazu neigt, eher die aus Sicht von Schutzsuchenden positiven Entscheidungen zu veröffentlichen (der HRRF-Newsletter ist da häufig keine Ausnahme), so man sie denn überhaupt kennt. Wie es diesbezüglich eigentlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugeht, ist Gegenstand einer aktuellen Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), in der gefragt wird, wie und wo das Bundesamt Gerichtsentscheidungen sammelt und ob alle gesammelten Entscheidungen in der vom Bundesamt betriebenen MILo-Datenbank frei zugänglich sind.

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