Ausgabe 2 • 2.7.2021

Kinder haften für ihre Eltern

In dieser Woche geht es wieder um Abschiebungshaft (auch in Zypern), die statusrechtlichen Auswirkungen eines anhängigen Härtefallverfahrens, die Haftung von Kindern für ihre Eltern sowie um einen mutmaßlichen Taschenspielertrick des BAMF.

Bei räumlicher Beschränkung des Aufenthalts haften Kinder für ihre Eltern

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat entschieden, dass Minderjährige sich das Verhalten ihrer Eltern bei Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG zurechnen lassen müssen (Beschluss vom 15.6.2021, Az. 19 ZB 20.1219). Diese letztlich aus § 80 Abs. 1 AufenthG abgeleitete Zurechnung erscheint etwas fragwürdig, weil die amtliche Begründung des der Bestimmung zugrundeliegenden Gesetzentwurfs (BR-Drs. 179/17 v. 23.2.2017, S. 19) immerhin ausdrücklich festhält, dass es gerade keine solche Zurechnung gebe, was aber nach Ansicht des VGH irrelevant sei, weil dies im Wortlaut der Bestimmung keine Berücksichtigung gefunden habe.

Abschiebungshaft: Anforderungen an Vermutung der Fluchtgefahr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.4.2021 (Az. XIII ZB 47/20) klargestellt, dass der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG die Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme der Behörde durch den Ausländer voraussetzt. Habe die Behörde etwa noch keinen Termin für eine Abschiebung ins Auge gefasst, sondern dem Betroffenen Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben, habe der sich einer Abschiebung nicht entzogen.

Abschiebungshaft: Beschleunigungsgebot während Coronapandemie

Mit Beschluss vom 20.4.2021 (Az. XIII ZB 85/20) hat der Bundesgerichtshof zur Anwendung des Beschleunigungsgebots bei Abschiebungshaft während der Coronapandemie ausgeführt, dass Organisationsversuche in Hinblick auf eine Individualabschiebung unterbleiben dürfen und stattdessen eine Sammelabschiebung vorgesehen sein darf: Die Behörde dürfe davon ausgehen, dass die Vorbereitung einer Individualabschiebung deutlich mehr Zeit als normalerweise in Anspruch nehmen würde.

Abschiebungshaft: Nur eine Entscheidung über Feststellungsantrag zulässig

In seinem Beschluss vom 20.4.2021 (Az. XIII ZB 93/20) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft nur einmal entschieden darf, nämlich entweder im Haftanordnungsverfahren oder im Haftaufhebungsverfahren, aber nicht in beiden Verfahren: Anders als die Entscheidung über die Haftanordnung erwachse die Entscheidung über die Festellung der Rechtswidrigkeit der Haft nämlich in materielle Rechtskraft und sperre daher der nach Erledigung zuerst rechtshängig gewordene Feststellungsantrag einen inhaltsgleichen Antrag in einem weiteren Verfahren.

Abschiebungshaft in Zypern: Verstoß gegen Artt. 3, 5 EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 29.6.2021 (Az. 37139/13) Zypern verurteilt, weil die Haftbedingungen in Abschiebungshaft gegen Art. 3 EMRK und die Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens gegen Art. 5 EMRK verstießen. Der Beschwerdeführer war zeitweise mit sieben anderen Inhaftierten in einer weniger als 20 Quadratmeter großen Zelle untergebracht; als das Haftgericht bei einem Haftprüfungstermin seine Freilassung angeordnet hatte, wurde er noch im Gerichtsgebäude erneut festgenommen, weil das Gericht, immerhin das Oberste Gericht Zyperns, nach Ansicht der Behörden falsch entschieden hatte.

Keine “Duldung Light” während eines Härtefallverfahrens

Mit Beschluss vom 23.6.2021 (Az. 13 PA 96/21) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass mit einer Annahme einer Eingabe zur Beratung durch eine Härtefallkommission eine Duldung nicht mehr gemäß § 60b AufenthG mit dem Zusatz “mit ungeklärter Identität” versehen werden darf. Dann sei nämlich die von § 60b Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Kausalität zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Misslingen der Aufenthaltsbeendigung unterbrochen; etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 23a AufenthG subjektive Rechte des Ausländers ausgeschlossen sein sollen.

Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geht in seinem Beschluss vom 27.5.2021 (Az. OVG 2 B 16/20) davon aus, dass die Aussetzung der Vollziehung einer Dublin-Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO führt. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, was u.a. damit zu tun haben dürfte, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen "Taschenspielertrick" des BAMF zwischenzeitlich in zwei Verfahren (siehe die Beschlüsse vom 26.1.2021, Az. BVerwG 1 C 52.20 und BVerwG 1 C 53.20) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

ISSN 2943-2871