Die neue Textausgabe zum Deutschen Migrationsrecht ist da - jetzt herunterladen oder bestellen!
Ausgabe 33 • 18.2.2022

Defizitäre Haftbedingungen

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich zu den grundrechtlichen Anforderungen in Auslieferungsverfahren und das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, ob Schutzsuchende auf eine Erwerbstätigkeit in der Schattenwirtschaft verwiesen werden können. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um das Ausreichen einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung für ein ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Anforderungen an den Widerruf subsidiären Schutzes bei besuchsweiser Rückkehr ins Herkunftsland, die Grenzen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und um Altersfeststellungen auf Vorrat.

Keine Auslieferung nach Rumänien bei defizitären Haftbedingungen

In seinem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 2 BvR 1214/21) hat das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine Auslieferung nach Rumänien gerichtet hatte. Die Auslieferung verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weil das Oberlandesgericht Saarbrücken bei der Bewilligung der Auslieferung seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere nicht seiner Pflicht zur Gesamtwürdigung der Haftbedingungen einschließlich des dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Haftraums für alle Haftanstalten, in denen der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in Rumänien verbüßen solle. Der Beschluss des BVerfG führt fast lehrbuchmäßig auf, welche Prüfungsschritte deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren aus grundrechtlicher Sicht abarbeiten müssen.

BVerwG zu Dublin-Entscheidungen des OVG Münster

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2021 eingelegt hatte, hat das BVerwG mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 B 66.21) zurückgewiesen. Interessant ist der Beschluss vor allem wegen der Auseinandersetzung des BVerwG mit den vom Bundesamt vorgebrachten Argumenten für die Zulassung der Revision. Danach liege zum einen kein Verfahrensmangel vor, insbesondere habe das OVG das rechtliche Gehör des Bundesamts nicht verletzt, außerdem sei ein Verfahrensfehler auch insoweit nicht dargelegt, als eine unzureichende Auseinandersetzung mit Erkenntnismitteln und insbesondere der im Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gerügt werde. Die vom Bundesamt aufgeworfene Rechtsfrage, ob Ausländern in Bezug auf einen nach der Dublin-III-Verordnung zur Asylverfahrensdurchführung zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit im informellen Bereich der Schattenwirtschaft auszuüben, habe keine grundsätzliche Bedeutung, so das BVerwG, weil sie nicht entscheidungserheblich sei. Das BVerwG lässt aber insoweit offen, ob ein weitergehender, abstrakt-genereller unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu den Maßstäben der Statthaftigkeit einer Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft bestehe, etwa dahin, ob danach zu differenzieren sei, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgehe, auf wen eine etwaige Strafandrohung abziele und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellten.

Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei asylrechtlicher Rückkehrentscheidung

Ein an eine Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde könne auch dann mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, wenn lediglich eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliege, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2022 (Az. 1 C 6.21). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge zwar, dass auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der EU-Rückführungsrichtlinie mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen müsse, was voraussetze, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt objektiv eine Rückkehrentscheidung vorliege. Eine solche Rückkehrentscheidung könne aber auch eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung sein.

Kein Widerruf des subsidiären Schutzes wegen nur besuchsweiser Rückkehr

Ein von vorneherein nur zu Besuchszwecken erfolgter, lediglich kurzzeitiger Aufenthalt im Herkunftsland stellt kein zwingendes Indiz für den Wegfall der für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Umstände dar, so das Verwaltungsgericht Saarlouis in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 6 K 1666/19). Eine bloß kurzfristige Rückkehr in den Herkunftsstaat müsse nicht zugleich bedeuten, dass dem subsidiär Schutzberechtigten die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht mehr drohe, so das VG, dabei sei neben dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr, den Umständen der Einreise, der Dauer und des Ortes des Aufenthalts im Herkunftsland auch von Bedeutung, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückreise ausblieben. Während bei drohender staatlicher Verfolgung die Gefahr als groß anzusehen sei, dass der Staat bei legaler Einreise Kenntnis von der Einreise erhalte und bei fortbestehendem Verfolgungsinteresse auf den Betroffenen zuzugreifen in der Lage sei, dränge sich demgegenüber bei nichtstaatlichen Akteuren die Annahme, dass sie umgehend von der Einreise des Betroffenen Kenntnis erlangen, gerade nicht auf.

Nicht existierende persönliche Bindung ist kein Ausweisungshindernis

Könne von einer auch nur in Ansätzen entwickelten emotionalen Bindung eines Kindes zum ausgewiesenen Vater nicht die Rede sein, sondern allenfalls von einem Interesse des Vaters an der Herstellung einer bisher nicht existierenden persönlichen Bindung zu seinem Kind, das ihn bisher noch nicht kennengelernt habe, spreche im Rahmen der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) nichts dafür, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK die Annahme eines überwiegenden Bleibeinteresses gebieten könnten, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 1. Februar 2022 (Az. 3 N 130/21). In einem solchen Fall sei auch der Vorwurf nicht berechtigt, dass entgegen Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention dem Kind keine Chance gegeben werde, seinen Vater als Vater kennen zu lernen.

Keine Altersfeststellung auf Vorrat

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 24. Januar 2022 (Az. 4 K 607/18.KS) entschieden, dass eine Feststellung des Lebensalters nach § 49 Abs. 3 AufenthG einen konkreten Anlass voraussetzt und nicht gleichsam auf Vorrat angeordnet werden darf. Unabhängig von einem konkreten Anlass habe die Ausländerbehörde die Möglichkeit, eine Altersfeststellung nach § 49 Abs. 5 AufenthG anzuordnen, allerdings nur bei Vorliegen der dort genannten besonderen Voraussetzungen.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren Verfahren (Beschluss vom 7. Dezember 2021, Az. 1 B 75.21) die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes mit einem der in Art. 10 der Qualifikations-Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe, sowie deren Widerlegung, zu stellen sind. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022, Az. 1 B 100.21 hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem weiteren Wehrdienstentziehungsverfahren zurückgewiesen, weil die Beschwerde keine revisionsrechtlich klärungsfähige Rechtsfrage fallübergreifender Bedeutung dargelegt habe. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 1 B 85.21) hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem der Kläger die Klärung der Maßstäbe für die Annahme einer Gruppenverfolgung für grundsätzlich bedeutsam hielt.