Keine Auslieferung nach Rumänien bei defizitären Haftbedingungen

In seinem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 2 BvR 1214/21) hat das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine Auslieferung nach Rumänien gerichtet hatte. Die Auslieferung verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weil das Oberlandesgericht Saarbrücken bei der Bewilligung der Auslieferung seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere nicht seiner Pflicht zur Gesamtwürdigung der Haftbedingungen einschließlich des dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Haftraums für alle Haftanstalten, in denen der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in Rumänien verbüßen solle. Der Beschluss des BVerfG führt fast lehrbuchmäßig auf, welche Prüfungsschritte deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren aus grundrechtlicher Sicht abarbeiten müssen.

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ISSN 2943-2871