Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien einkommensteuerrechtlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. VI R 40/19). Dies gelte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
In dem Verfahren, in dem es um Aufwendungen für die Aufnahme von 2014 aus der Ukraine ausgereisten Familienangehörigen der Kläger ging, hatte das erstinstanzlich befasste Finanzgericht noch entschieden, dass Zahlungen, die auf Grundlage einer Verpflichtung nach § 68 AufenthG geleistet würden, aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstünden und jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen seien, falls sich das Land, in das die Unterstützten andernfalls abgeschoben würden, im Kriegszustand befinde. Das sah der BFH anders, weil durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet würden und damit auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, was jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung von § 33a EStG und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sei.
In einem Obiter Dictum deutet der BFH an, dass er die Verwaltungspraxis, Unterhaltsaufwendungen im Falle von gemäß § 23 AufenthG aufgenommenen Ausländern unproblematisch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, bestenfalls als unverbindliche Verwaltungsregelung betrachte, wenn es sich nicht gar um eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme handele.
Auch junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, seien bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne weiteres zur Sicherung ihres Existenzminimums in der Lage, so das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. 1 Bf 282/20.A). Eine andere Bewertung sei jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände in der Person des Betroffenen geboten, so das OVG, wenn diese die Prognose erlaubten, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. Solche positiven Umstände, die im Einzelfall eine Sicherung des Existenzminimums erwarten lassen, lägen insbesondere vor, wenn der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit werde erlangen können, über ein bestehendes tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfüge; maßgeblich sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Mit Beschluss vom 5. April 2022 (Az. 11 A 314/22.A) hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass nicht gemäß § 81 AsylG von einer fiktiven Klagerücknahme ausgegangen werden könne, wenn eine Ausländerbehörde dem Gericht zwar zunächst die Unauffindbarkeit eines Klägers in seiner Aufnahmeeinrichtung mitgeteilt habe, dem Gericht dann aber später auch den Wiedereinzug des Klägers in die Aufnahmeeinrichtung mitteile. Der Kläger dürfe aufgrund einer solchen Mitteilung darauf vertrauen, dass sich eine gerichtliche Betreibensaufforderung erledigt habe. Das OVG Münster hielt außerdem fest, dass Asylanträge von bereits in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten in Deutschland weiterhin nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürften.
Mit Beschluss vom 29. März 2022 (Az. 4 L 110/21.Z) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, der in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, nachdem ein früherer Antrag abgelehnt worden war, den derselbe Antragsteller in einem die Dublin-III-Verordnung umsetzenden sicheren Drittstaat (hier der Schweiz) gestellt hatte, keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG darstellt und der Antrag daher nicht gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des EuGH vom 20. Mai 2021 (Rs. C-8/20).
Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die einen Verzicht auf die Nachholung des Visumverfahrens im Ausland erlaubt, werden nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis in seinem Beschluss vom 8. April 2022 (Az. 2 B 26/22, 2 D 27/22) solche Fälle erfasst, in denen das Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Diese könnten zum Beispiel auf einer Krankheit beruhen, die eine Reise unmöglich machten.
Eine laufende psychotherapeutische Behandlung könne einen zwingenden Grund gegen eine aufenthaltsrechtliche Verteilung gemäß § 15a AufenthG konstituieren, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 4. April 2022 (Az. 2 B 291/21). Psychotherapie sei eine Vertrauensbeziehung, die sich nicht ohne weiteres ändern lasse, dies gelte gerade, wenn die Beziehung noch im Aufbau sei. Daher könne der Ausländer in diesen Fällen unter Umständen nicht auf die Möglichkeit der Fortsetzung der Behandlung in einem anderen Bundesland verwiesen werden. Das OVG entschied außerdem, dass § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG den Amtsermittlungsgrundsatz modifiziere, ihn aber nicht völlig aufhebe: Lege der Ausländer substantiierte Nachweise für einen zwingenden Grund gegen die Verteilung vor, die lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig seien, habe die Behörde ihn darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben.
In einem weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen einen Beschluss des OVG Münster mit Beschluss vom 7. März 2022 (Az. 1 B 16.22) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 (Az. 1 B 49.21) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria ging.