Sicherung des Existenzminimums in Afghanistan soll Einzelfallfrage sein

Auch junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, seien bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne weiteres zur Sicherung ihres Existenzminimums in der Lage, so das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. 1 Bf 282/20.A). Eine andere Bewertung sei jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände in der Person des Betroffenen geboten, so das OVG, wenn diese die Prognose erlaubten, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. Solche positiven Umstände, die im Einzelfall eine Sicherung des Existenzminimums erwarten lassen, lägen insbesondere vor, wenn der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit werde erlangen können, über ein bestehendes tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfüge; maßgeblich sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871