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Ausgabe 49 • 10.6.2022

Unionsrechtlicher Klärungsbedarf

In einer kurzen und ruhigen Woche ruft das Bundesverwaltungsgericht einmal mehr den Europäischen Gerichtshof an und hält der österreichische Verwaltungsgerichtshof einen Pushback für rechtswidrig.

EuGH-Vorlage zur Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen bei Rückkehrentscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2022 (Az. 1 C 24.21), über den es in einer Pressemitteilung vom selben Tag berichtet, den Europäischen Gerichtshof in einem Verfahren angerufen, in dem in Frage steht, welche Folgen ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK für den Erlass einer Abschiebungsandrohung hat. Das BVerwG sieht hierzu unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das deutsche Recht, dem zufolge das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, mit Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vereinbar ist, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen berücksichtigen. Art 5 der EU-Rückführungsrichtlinie war in dieser Woche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens am EuGH, in dem der Generalanwalt in seinem Schlussanträgen vom 9. Juni 2022 (Rs. C-69/21) die Bedeutung von Art. 5 der Richtlinie in Fällen hervorhebt, in denen zielstaatsbezogene Menschenrechtsverletzungen drohen.

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Pushback-Entscheidung

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat Presseberichten vom 9. Juni 2022 zufolge eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. Juli 2021 bestätigt, in der das Gericht einen Pushback von Österreich nach Slowenien im Herbst 2020 für rechtswidrig gehalten hatte. In dem Verfahren hatten die Grenzschutzbeamten ausgesagt, dass der betroffene Ausländer keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, der VwGH dagegen entschied nun, dass die Annahme des LVwG, der Betroffene habe sein Verlangen nach Asyl in hörbarer Weise kundgetan, nicht als unschlüssig angesehen werden könne.

Anforderungen an Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht bei Haftantrag

Im Fall einer unerlaubten Einreise ergibt sich aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht von einem Verwaltungsakt abhängt, durch den ein Ausländer ausreisepflichtig wird, und aus § 50 Abs. 1 AufenthG, dass ein Ausländer bereits dann zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2022 (Az. XIII ZB 23/20). In einem solchen Fall sei darum die Darlegung in einem Haftantrag ausreichend, dass der Asylantrag des Betroffenen abgelehnt worden und seine Aufenthaltsgestattung erloschen sei.

Vermischtes vom BVerwG

In drei Beschlüssen vom 4. Mai 2022 (Az. 1 B 41.22 und 1 B 42.22) und vom 11. Mai 2022 (Az. 1 B 101.21) hat das Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerden in Verfahren zurückgewiesen, in denen es um die Relevanz von Wehrdienstentziehung in Syrien für die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland ging. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 (Az. 1 B 44.22) hat das BVerwG in einem Verfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, in dem eine grundsätzliche Bedeutung der Klärung gerichtlicher Hinweispflichten, der Menschenrechtssituation in Nigeria sowie der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes vorgetragen worden war.