Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2022 (Az. 1 C 24.21), über den es in einer Pressemitteilung vom selben Tag berichtet, den Europäischen Gerichtshof in einem Verfahren angerufen, in dem in Frage steht, welche Folgen ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK für den Erlass einer Abschiebungsandrohung hat. Das BVerwG sieht hierzu unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das deutsche Recht, dem zufolge das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht, mit Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vereinbar ist, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen berücksichtigen. Art 5 der EU-Rückführungsrichtlinie war in dieser Woche auch Gegenstand eines anderen Verfahrens am EuGH, in dem der Generalanwalt in seinem Schlussanträgen vom 9. Juni 2022 (Rs. C-69/21) die Bedeutung von Art. 5 der Richtlinie in Fällen hervorhebt, in denen zielstaatsbezogene Menschenrechtsverletzungen drohen.
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