Im Falle einer Aushändigung eines Asylbescheides an den Betroffenen sei für den Beginn der Rechtsmittelfrist alleine das Datum der Aushändigung maßgeblich, und zwar unabhängig davon, ob die Aushändigung vor oder nach Ablauf von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolge, so das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 3. August 2022 (Az. 20 L 800/22.A). Für die Zustellfiktion in § 10 Abs. 4 S. 4 Hs. 2 AsylG sei nur „im Übrigen“ Raum, wenn also eine Aushändigung an den Ausländer gar nicht erfolgen könne, nicht dagegen, wenn sie stattfinde, wenngleich erst nach Ablauf von drei Tagen. Die Auffassung, wonach die Fiktion der Zustellung am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung stets greife, wenn eine Aushändigung, aus welchen Gründen auch immer, bis dahin nicht erfolgt sei, finde weder im Wortlaut der Vorschrift noch in deren Systematik oder Zweck eine Stütze. Es sei, so das VG Köln, nach der Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen Asylverfahren vielmehr umgekehrt so, dass es den Aufnahmeeinrichtungen mit Blick auf ihre Auslastung und Personalausstattung häufig nicht möglich sei, eine ordnungsgemäße und zügige Postverteilung zu organisieren, mit der Folge, dass die Aushändigung der Schriftstücke in nicht wenigen Fällen zum Teil erheblich nach Ablauf der Drei-Tages-Frist erfolge. Bei Zugrundelegung der Zustellungsfiktion würde daher das Recht der Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in vielen Fällen erheblich beeinträchtigt.