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Ausgabe 63 • 16.9.2022

Negativer Kompetenzkonflikt

Es sind durchaus reizvolle Rechtsfragen, die es in dieser Woche in den HRRF-Newsletter geschafft haben: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält nichts von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die die gerichtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Durchsuchungsanordnungen in Niedersachsen anders sieht als es selbst, und bleibt bei seiner Rechtsauffassung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg will das Bundesverwaltungsgericht überholen und Abschiebungsverbote im Ausweisungsverfahren nie berücksichtigen. Außerdem wird das Bundesverfassungsgericht bald über die Meldepflicht öffentlicher Stellen gemäß § 87 AufenthG entscheiden müssen und sieht das Verwaltungsgericht Minden Klärungsbedarf, was Dublin-Überstellungen von Familien mit Kindern nach Polen betrifft.

Verfassungsbeschwerde gegen ausländerrechtliche Meldepflicht

Presseberichten (taz, Süddeutsche Zeitung) und einer Pressemitteilung zufolge hat ein von der ausländerrechtlichen Meldepflicht öffentlicher Stellen (z.B. von Sozialämtern) gemäß § 87 AufenthG Betroffener eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die darauf abzielt, die Meldepflicht für verfassungswidrig erklären zu lassen, weil sie seine Grundrechte auf das gesundheitliche Existenzminimum und auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Der Betroffene bedarf medizinischer Behandlung, hat aber keinen geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland, und hat zusätzlich zu seiner Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, damit seine medizinische Behandlung kurzfristig ermöglicht wird. Die Instanzgerichte hatten seine Eilanträge zurückgewiesen, vermutlich ohne eine inhaltliche Befassung mit seinen Anliegen, weil er seine Wohnanschrift gegenüber den Gerichten verschwiegen hatte. Der Kläger wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) und von der Organisation Ärzte der Welt unterstützt.

Keine Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Polen

Es bedarf einer Aufklärung in der Hauptsache, ob auch Antragsteller mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Polen (zurück)überstellt werden, inhaftiert werden und wenn ja, welche Bedingungen dann in den Haftzentren für diese Gruppe der Antragsteller genau gelten, meint das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 5. September 2022 (Az. 12 L 599/22.A). In Polen würden neben erwachsenen Asylbewerbern auch Kinder aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) inhaftiert, laut NGOs herrschten in den Haftzentren keine kindgerechten Unterbringungsbedingungen. Die Inhaftierung von Kindern werde automatisch und ohne individuelle Bewertung ihrer Situation und Bedürfnisse und ohne Anhörung der Kinder angeordnet. Medizinische und psychologische Untersuchungen fänden nicht statt, stattdessen stützten sich die Gerichte auf die von den Grenzschutzbeamten vorgelegten Dokumente.

Prüfzuständigkeit für Abschiebungsverbote im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens

In seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (Az. OVG 2 B 2/20) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren entschieden, dass Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG überschreiten würden, bei einer Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn in dem Verfahren keine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht.

Das OVG will die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach solche Gefahren im Ausweisungsverfahren jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des BAMF besteht (siehe Urteil vom 16. Februar 2022, Az. 1 C 6.21), offenbar auch in Verfahrenskonstellationen anwenden, in denen der Ausländer weder in der Vergangenheit ein Asylverfahren durchlaufen noch aktuell sinngemäß ein Asylbegehren anhängig gemacht hat. Statt einer bloßen Beteiligung des BAMF gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG soll der Ausländer insgesamt auf die Durchführung eines Asylverfahrens verwiesen werden.

Nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, so das OVG, sei zwischen Aufenthaltsrechten einerseits und Vollzugshemmnissen andererseits zu unterscheiden, wobei bloße Vollzugshemmnisse grundsätzlich keine Berechtigung zum Aufenthalt begründeten. Es würde zu einer unklaren Durchbrechung dieser aufenthaltsrechtlichen Systematik führen, wenn lediglich zeitweilig vollzugshemmende Hindernisse bereits bei der Ausweisung und nicht erst bei der Frage der Abschiebung berücksichtigt würden, zumal anerkannt sei, dass der Zweck einer Ausweisung auch in der bloßen Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position eines Ausländers liegen könne. Gegen die Berücksichtigung der genannten Gefahren im Herkunftsstaat auch in Fällen der vorliegenden Art spreche zudem, dass es der Ausländer anderenfalls in der Hand hätte, selbst den gerichtlichen Umfang der rechtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung zu bestimmen, indem er einen Asylantrag stelle oder von der Stellung eines solchen Asylantrags gerade absehe.

Das OVG hat in seinem Urteil außerdem ausgeführt, dass eine Ausweisung gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen nur in Betracht komme, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Straftat nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen. Daran fehle es regelmäßig etwa bei Anlasstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen sei, namentlich bei Hang- oder Leidenschaftstaten, denen kein rational gesteuertes Verhalten zugrunde liege.

Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Negativer Kompetenzkonflikt um ausländerrechtliche Durchsuchungsanordnungen eskaliert

Der niedersächsische negative Kompetenzkonflikt um die Zuständigkeit für Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer Abschiebung nach § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG ist um mehrere Kapitel reicher. Im vergangenen Jahr hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (siehe Beschluss vom 10. März 2021, Az. 13 OB 102/21) die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte angenommen, während das Oberlandesgericht Oldenburg (siehe Beschluss vom 4. November 2021, Az. 12 W 124/21) von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausging. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Juli 2022 (Az. 3 ZB 6/21) die Rechtsauffassung des OLG Oldenburg bestätigt und hält ebenso die Verwaltungsgerichte für zuständig. Das OVG Lüneburg wiederum bleibt in seinem Beschluss vom 1. September 2022 (Az. 13 OB 222/22) trotz der BGH-Entscheidung bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen.

Im Kern geht es hier um die Frage, auf welche landesrechtlichen Regelungen § 58 Abs. 10 AufenthG eigentlich Bezug nehmen will. Der BGH hält nur solche landesrechtlichen Regelungen für erfasst, die über § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG hinausgehende Befugnisse für Wohnungsdurchsuchungen enthalten, die es in Niedersachsen aber nicht gebe. Das OVG Lüneburg stellt nicht auf weitergehende Befugnisse, sondern unter Bezugnahme auf den Wortlaut von § 58 Abs. 10 AufenthG auf weitergehende Regelungen ab, die es in Niedersachsen sehr wohl gebe. Das OVG hat die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sollte das BVerwG die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg bestätigen, dürfte das Verfahren vermutlich beim sehr selten angerufenen Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes enden.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 1. August 2022 (Az. 1 B 52.22) eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung nach Italien ging, und in dem das BVerwG lediglich nicht revisionsfähige Tatsachenfragen als klärungsbedürftig ansah.

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