Ausgabe 72 • 18.11.2022

Gravierender Denkfehler

Der Umgangston unter deutschen Verwaltungsgerichten wird wieder rauer und man wirft einander anlässlich der Diskussion des Begriffs der „Verwestlichung“ (mindestens) einen gravierenden Denkfehler vor. Außerdem interveniert der EGMR erneut in Belgien, stärkt der EuGH das Recht auf Familienzusammenführung und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgerichtshof an, und geht es im Übrigen um den aufenthaltsrechtlichen Status von aus der Ukraine geflohenen Drittstaatsangehörigen, um das Niveau willkürlicher Gewalt in Mogadischu/Somalia, um Abschiebungshaft und um die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach allgemeinem Verwaltungsrecht.

EGMR interveniert erneut wegen fehlender Unterbringung in Belgien

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 15. November 2022 weitere vorläufige Maßnahmen gegen Belgien erlassen, die den Staat dazu verpflichten, 148 Schutzsuchenden, die sich in Belgien aufhalten, Unterbringung und Verpflegung zu gewähren, und über die er in einer Pressemitteilung vom 16. November 2022 berichtet. Der EGMR hatte bereits Ende Oktober in einem vergleichbaren Fall eine vorläufige Maßnahme gegen Belgien erlassen. In allen Fällen haben die Schutzsuchenden bereits Anordnungen eines belgischen Gerichts erwirkt, die den belgischen Staat zur Gewährung von Unterbringung und Verpflegung verpflichten, die die zuständigen Behörden aber bislang ignoriert haben.

Familienzusammenführung auch für verheirateten unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

Mit Urteil vom 17. November 2022 (Rs. C-230/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 a) der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG so auszulegen ist, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der sich in einem EU-Mitgliedstaat aufhält, nicht unverheiratet sein muss, um zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Rechtsstellung eines Zusammenführenden zu erlangen. Es sei insbesondere unerheblich, dass Art. 9 und Art. 2 g) der Dublin‑III-Verordnung verlangten, dass der minderjährige Flüchtling nicht verheiratet sei und dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, damit der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Flüchtling aufhalte, für die Bearbeitung des Antrags seiner Mutter oder seines Vaters auf internationalen Schutz zuständig sei, weil diese Verordnung nicht die Voraussetzungen für das Recht auf Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge betreffe, sondern die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig sei.

Keine Fiktionsbescheinigung mit Erwerbstätigkeitserlaubnis für nigerianischen Flüchtling aus der Ukraine

In seinem Beschluss vom 26. Oktober 2022 (Az. 11 S 1467/22) nimmt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Eilverfahren zu verschiedenen Fragen des rechtlichen Status von aus der Ukraine nach Deutschland geflohenen Drittstaatsangehörigen Stellung.

Danach sei einem Ausländer, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantrage und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV rechtmäßig sei, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 81 Abs. 7 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszustellen, ohne dass es darauf ankomme, ob ihm der Aufenthaltstitel letztlich zu erteilen sein werde. Diese Aussage des VGH ist immerhin auch eine deutliche Absage an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das noch argumentiert hatte, dass zwar der Wortlaut des § 81 Abs. 5 AufenthG nahelege, dass allein die Tatsache der Antragstellung nach § 24 Abs. 1 AufenthG zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung führen solle und sich auch aus Sinn und Zweck der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung entnehmen lasse, dass diese bereits zu einem Zeitpunkt erteilt werden solle, zu dem noch keine abschließende und endgültige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen habe stattfinden können, jedoch zumindest auch deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass die antragstellenden Personen in den Kreis der von § 24 AufenthG Berechtigten fielen.

Einen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit habe der Antragsteller dagegen nicht, so der VGH. Eine unmittelbare Anwendung von § 81 Abs. 5a AufenthG scheide aus, weil der beantragte Aufenthaltstitel kein Titel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 AufenthG sei, sondern ein Titel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG. Auch eine analoge Anwendung von § 81 Abs. 5a AufenthG scheide aus, weil es sich um eine abschließende und damit nicht analogiefähige Sonderregelung handele. Soweit das Bundesministerium des Innern und für Heimat in seinen Länderschreiben zur Umsetzung des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 offenbar von einer Analogiefähigkeit des § 81 Abs. 5a AufenthG ausgehe, handele es sich um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten würden. Die seit Ausbruch des Ukraine-Krieges ergangenen Hinweisschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat seien schon wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrats keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG.

Auch aus europäischem Recht, insbesondere aus Art. 12 der Massenzustromrichtlinie, ergebe sich kein Anspruch des Antragstellers auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, weil er nicht unter die vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 umfassten Personengruppen falle. Zwar habe Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses auch solchen Drittstaatsangehörigen Schutz zu gewähren, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, der Antragsteller habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht sicher und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könne. Allein der Umstand, dass der Antragsteller keine Möglichkeit sehe, in Nigeria sein Studium zu beenden oder eine vergleichbare Ausbildung zu genießen, reiche ersichtlich nicht für die begründete Annahme aus, dass er im Sinne eines zielstaatsbezogenen Rückkehrhindernisses nicht sicher und dauerhaft dorthin werde zurückkehren können.

Einen Anspruch schließlich, in die Fiktionsbescheinigung einen Hinweis auf eine Antragstellung gemäß § 24 AufenthG aufzunehmen, sieht der VGH ebenfalls nicht. Die in einer Fiktionsbescheinigung aufzuführenden Informationen seien in § 78a Abs. 5 AufenthG abschließend aufgeführt; soweit ein Hinweis auf die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG insbesondere die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vereinfachen würde, sei es im Rahmen des Eilverfahrens weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller nicht auch auf andere Art und Weise den Nachweis erbringen könne, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt zu haben.

Flüchtlingsschutz für „verwestlichte“ Yesidin aus dem Irak

In seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. 3 A 5642/18) geht das Verwaltungsgericht Hannover davon aus, dass der Begriff der „Verwestlichung“ im flüchtlingsrechtlichen Sinn allgemein definiert werden kann, und dass Frauen, die eine „verwestlichte“ Denk- und Lebensweise angenommen und verinnerlicht hätten, im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung als Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs 1 Nr. 4 AsylG droht.

Das VG Hannover stellt sich damit gegen das Verwaltungsgericht Köln und meint, dass dessen Annahme in seinem Urteil vom 16. Juli 2021 (Az. 3 K 8062/17.A), es fehle einer so bezeichneten Gruppe „verwestlichter“ Frauen im Irak an der insoweit flüchtlingsrechtlich erforderlichen deutlich abgegrenzten Identität, falsch sei und auf einem „gravierenden Denkfehler“ beruhe. Die Zuschreibung zu einer Mehrzahl von Personen (Gruppe) als „andersartig“ und damit eine eindeutig abgrenzbare Identität dieser Gruppe setze nämlich nur voraus, dass die dortige (Mehrheits-)Gesellschaft überhaupt Personen ein im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG relevantes Merkmal konkret zuschreibe, um sie darüber als „andersartig“ einzustufen.

Es liege dabei auf der Hand, dass es für die Zuschreibung der Andersartigkeit zu einer Personenmehrheit im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG seitens der irakischen (Mehrheits-)Gesellschaft vollkommen irrelevant sei, ob nach der Beurteilung der Normanwenderinnen und -anwender des § 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG einer konkreten Frau im Einzelfall der Verzicht auf eine „verwestlichte“ Denk- und Lebensweise zumutbar erscheine oder nicht. Maßgebend für die deutlich abgrenzbare Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG seien allein die Vorstellungen und Verhältnisse in der (Mehrheits-)Gesellschaft in dem entsprechenden Land. Die irakische (Mehrheits-)Gesellschaft treffe aber die vom VG Köln benannte Unterscheidung überhaupt nicht, vielmehr werde eine „Verwestlichung“ von Frauen im oben beschriebenen Sinne dort ausnahmslos nicht akzeptiert.

Kein hohes Niveau willkürlicher Gewalt in Mogadischu/Somalia

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen lässt in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 (Az. 5 A 78/19.A) offen, ob in Mogadischu/Somalia noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt. Es lasse sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr nach Mogadischu allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der dorthin zurückkehre, seien die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK jedenfalls regelmäßig nicht erfüllt.

Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nach allgemeinem Verwaltungsrecht

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 (Az. 2 A 212/22) hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis klargestellt, dass § 73 Abs 2 AsylG keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entfaltet. Insbesondere lasse der § 73 Abs 4 AsylG, der in seinem Satz 1 ausdrücklich auf den § 48 VwVfG Bezug nehme, von seinem Wortlaut her nicht erkennen, dass der Bundesgesetzgeber Einschränkungen hinsichtlich verschiedener asylrechtlicher Rücknahmetatbestände, hier speziell des § 73 Abs 2 AsylG, vornehmen wollte. § 48 Abs 4 S 1 VwVfG finde außerdem auch Anwendung, wenn eine Behörde erst nachträglich erkenne, dass sie den ihr bei dem Erlass eines Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden habe.

Kompetenzkonflikt um ausländerrechtliche Durchsuchungsanordnungen geklärt

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 B 65/22) hat das Bundesverwaltungsgericht den niedersächsischen Kompetenzkonflikt um die gerichtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Durchsuchungsanordnungen geklärt, der zuvor bereits den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Juli 2022, Az. 3 ZB 6/21) beschäftigt hatte. Das BVerwG hat sich dem BGH angeschlossen und hält für Anträge auf die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung nach § 58 Abs. 6 AufenthG den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Kein zulässiger Haftantrag bei pauschalen Angaben zu Flugausfällen

Bei einer ohne Sicherheitsbegleitung geplanten Einzelabschiebung nach Italien reiche es im Falle eines Flugausfalls nicht, wenn in einem Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft pauschal Haft für eine Dauer von über sieben Wochen beantragt werde, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. XIII ZB 27/22). Der Haftantrag hätte Informationen zu den objektiv bestehenden Flugmöglichkeiten enthalten müssen.

ISSN 2943-2871