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Ausgabe 80 • 27.1.2023

Wichtige Mitteilung

Der EGMR ist sich nicht einig, ob es in Griechenland 2013 eine extralegale Entführung und Auslieferung in die Türkei gegeben hat, Italien will keine Dublin-Überstellungen mehr akzeptieren und das BAMF belehrt unrichtig über Zustellungsfiktion.

Extralegale Entführung und Auslieferung aus Griechenland

In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 (Az. 60990/14, B.Y. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Griechenland wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Verfahren verurteilt, in dem dem Land eine extralegale Entführung und Auslieferung eines türkischen Asylsuchenden in die Türkei im Jahr 2013 vorgeworfen wurde. Der Betroffene hatte vorgetragen, in Athen auf offener Straße entführt worden zu sein und von griechischen Polizeibeamten sodann an der griechisch-türkischen Grenze an türkische Behörden übergeben worden zu sein, die ihn verhafteten. Der EGMR sah es als erwiesen an, dass Griechenland die erhobenen Vorwürfe nur unzureichend aufgeklärt habe, und dass Art. 3 EMRK aus diesem Grund verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vorwürfe jedoch nicht beweisen können, so dass der EGMR nicht davon ausgehen konnte, dass sie zutreffend seien und der Beschwerdeführer tatsächlich entführt und in die Türkei ausgeliefert wurde. In einem Sondervotum haben drei Richterinnen und Richter der Mehrheit des Gerichts vorgeworfen, überspannte Beweisanforderungen an das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stellen, der sehr wohl Beweise vorgelegt habe, so dass das Gericht davon ausgehen hätte müssen, dass die Vorwürfe zutreffend seien.

Italien stoppt Dublin-Überstellungen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen berichtet in seinem Beschluss vom 5. Januar 2023 (Az. 1a L 1642/22.A) darüber, dass laut Angabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Italien die Aufnahme und Wiederaufnahme von Schutzsuchenden in Dublin-Verfahren seit Dezember 2022 unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten „zeitlich befristet“, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums eingestellt habe.

Keine Zustellfiktion bei fehlerhafter Belehrung

Die in § 10 Abs. 4 AsylG enthaltene Zustellfiktion, wonach Zustellungen am dritten Tag nach Übergabe an eine Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gelten, findet keine Anwendung, wenn der Betroffene zuvor nicht ordnungsgemäß auf diese Zustellvorschrift hingewiesen wurden, meint das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 20. Januar 2022 (Az. 15 L 48/23.A). Ein solcher Hinweis könne sich nicht auf bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern müsse den Antragstellern den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen verständlich umschreiben und ihnen mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen führen, welche Obliegenheiten sie im Einzelnen treffen und welche Folgen eine Nichtbeachtung haben kann. Diesen Anforderungen genüge die „Wichtige Mitteilung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht, weil sie geeignet sei, eine falsche Vorstellung über den Inhalt der gesetzlichen Regelungen auszulösen.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 (Rs. C-245/20, C-248) zehn bei ihm anhängige Revisionsverfahren eingestellt, in denen es um die Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch die behördliche Aussetzung der Vollziehung von Abschiebungsanordnungen wegen der COVID-19-Pandemie ging und in denen das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die von ihm eingelegte Revision jeweils zurückgenommen hatte bzw. die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (Beschlüsse vom 10. Oktober 2022, Az. 1 C 21.22, 1 C 22.22, 1 C 25.22, 1 C 27.22, 1 C 30.22, vom 11. Oktober 2022, Az. 1 C 31.22, vom 18. Oktober 2022, Az. 1 C 23.22, vom 25. Oktober 2022, Az. 1 C 26.22, vom 1. November 2022, Az. 1 C 28.22 und vom 24. November 2022, Az. 1 C 24.22), sowie nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 (Rs. C-273/20) ein Revisionsverfahren eingestellt, in dem es um die Frage des Elternnachzugs zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ging (Beschluss vom 15. November 2022, Az. 1 C 15.22).