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Ausgabe 86 • 10.3.2023

Ausgefeiltes System

Fiktive Klagerücknahmen, Verfolgung in Afghanistan, Kettenabschiebungen in Kroatien, die dauerhafte Rückkehr von drittstaatsangehörigen Ukraine-Geflüchteten, ein rechtswidriger Erlass zum Chancen-Aufenthalt und Täuschung beim Chancen-Aufenthalt, Kostenerstattung beim Härtefallaufenthalt sowie gerichtliche Zuständigkeiten bei Abschiebungshaft.

Grundrechtsverletzung durch fiktive Klagerücknahme

Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 (Az. 2 BvR 1057/22) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eine verwaltungsgerichtliche Anwendung von § 81 AsylG, wonach eine asylgerichtliche Klage als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren durch den Betroffenen länger als einen Monat nicht betrieben wird, gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz verstoßen kann. In dem entschiedenen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Aus der fehlenden Klagebegründung jedoch, so das BVerfG, ließe sich im vorliegenden Einzelfall trotz der Mitwirkungspflicht aus § 74 Abs. 2 AsylG kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers herleiten, weil das Verwaltungsgericht einem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht noch nicht Folge geleistet hatte und es nicht zwingend zu erwarten war, dass dieser die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel trotz der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor erfolgter Akteneinsicht angeben würde. Die nachteilige Rechtsfolge der Präklusion nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO hätte der Beschwerdeführer vor erfolgter Akteneinsicht nicht zu befürchten gehabt, da bei nicht rechtzeitig gewährter Akteneinsicht durch das Gericht auch eine Entschuldigung verspäteten Vortrags nach § 87b Abs. 3 VwGO in Frage komme.

Maßstäbe für Annahme von Verfolgung in Afghanistan

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2023 (Az. A 11 S 1329/20) ausführlich zur Verfolgungssituation in Afghanistan Stellung genommen. Danach drohe Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nicht allein deshalb Verfolgung durch die Taliban oder die afghanische Aufnahmegesellschaft, weil sie aus Afghanistan ausgereist seien, längere Zeit in einem nicht muslimisch geprägten Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt hätten, es sei denn, es lägen besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vor. Bezogen auf die Sicherheitslage in der Provinz Herat ließe sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass für gleichsam jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit bestünde. Angesichts der seit der Machtübernahme durch die Taliban eingetretenen gravierenden weiteren Verschlechterung der prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung sowie in ganz Afghanistan seien auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen, wie etwa ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk.

Grundsätzliche Bedeutung von Kettenabschiebungen

Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. 10 LA 12/23) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auf Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Berufung in einem Verfahren zugelassen, in dem das erstinstanzlich befasste Verwaltungsgericht Hannover davon ausgegangen war, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien der Gefahr von Ketten-Abschiebungen ausgesetzt seien und dass das Asylsystem in Kroatien aus diesem Grund unter systemischen Mängeln leide. Das Verwaltungsgericht habe allein aus dem Umstand, dass es an der kroatischen Grenze zu Pushbacks und Ketten-Abschiebungen gekommen sei, geschlussfolgert, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohen könne. Dabei habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehend die Vermutung bestehe, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, und deshalb konkrete Erkenntnisse darüber vorliegen müssten, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Erfordernisse nicht beachte, die hier jedoch vom Verwaltungsgericht hinsichtlich Dublin-Rückkehrern nicht angeführt worden seien.

Anforderungen an dauerhafte Rückkehr von Ukraine-Geflüchteten

Das Verwaltungsgericht Darmstadt meint in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 (Az. 5 L 89/23.DA), dass zur Feststellung der Möglichkeit einer dauerhaften Rückkehr von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatsangehörigen als Maßstab die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen werden können, wobei allerdings dem unionsrechtlichen Kriterium der Dauerhaftigkeit hinreichend Rechnung zu tragen ist. Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Rückkehr möglich sei, könne auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382/des Rates vom 4. März 2022 abgestellt werden.

NRW-Erlass zum Chancen-Aufenthalt teilweise rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Münster hält den nordrhein-westfälischen Erlass vom 8. Februar 2023, in dem für Nordrhein-Westfalen spezifische Ergänzungen zu den Anwendungshinweisen des BMI vom 23. Dezember 2022 vorgenommen wurden, in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 (Az. 18 B 103/23) für teilweise rechtswidrig, weil die Ergänzungen zu Ziffer 1.3 der BMI-Anwendungshinweise mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht in Einklang stünden, soweit der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als faktische Duldung im Sinne des § 104c AufenthG angesehen werde. Eine faktische Duldung sehe die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes nicht vor und sei auch der Neuregelung des § 104c AufenthG nicht zu entnehmen.

Identitätstäuschung beim Chancen-Aufenthalt

Der Anwendungsbereich von § 104 c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist auf aktive Täuschungshandlungen beschränkt, meint das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (Az. 1 A 1110/21 SN). Eine unzureichende Mitwirkung des Klägers bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung trotz behördlicher Aufforderung, etwa bei einer verweigerten Vorsprache bei der Vertretung des Herkunftsstaats oder die dortige unterlassene Antragstellung, führe nicht zum Ausschluss vom Chancen-Aufenthalt und dürfe auch nicht als atypischer Umstand bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts herangezogen werden. Das ergibt sich im Übrigen so auch schon aus den Anwendungshinweisen des BMI zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022.

Jobcenter gegen Jobcenter

§ 23a Abs. 3 AufenthG sieht bei einer Aufenthaltsgewährung durch eine Härtefallkommission vor, dass der Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nach Wegzug des Ausländers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers diesem anderen Sozialhilfeträger für bis zu drei Jahre die Kosten für die Gewährung von Sozialhilfe erstatten muss. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 14. Februar 2023 (Az. 3 A 161/22). In dem Verfahren war der ursprünglich zuständige Sozialhilfeträger zur Kostenerstattung verurteilt worden, und das zu Recht, meint das OVG. Insbesondere sei § 23a Abs. 3 AufenthG nicht rechtswidrig, wie der beklagte Sozialhilfeträger angenommen habe, und beziehe sich auch nicht nur auf die Kostenerstattung bei Wegzug des Ausländers in ein anderes Bundesland.

Örtliche Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten bei Abschiebungshaft

Das „ausgefeilte System“ der örtlichen Zuständigkeit in § 52 VwGO führt für asylgerichtliche Eilanträge, die aus der Abschiebungshaft heraus gestellt werden, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bayreuth in seinem Beschluss vom 26. Januar 2023 (Az. B 7 S 23.30047) dazu, dass der Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht am Behördensitz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu stellen sein kann, wenn der Antragsteller auch sonst keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Insbesondere seien hier weder § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO einschlägig, weil der Antragsteller noch keiner Aufnahmeeinrichtung zugewiesen worden sei, noch § 56 Abs. 2 AsylG, weil der Antragsteller vor seiner Inhaftierung noch keiner Ausländerbehörde zugeordnet gewesen sei. Die Annahme, dass ein Asylantragsteller durch eine gerichtlich angeordnete Inhaftierung einen behördlich bestimmten Aufenthalt habe, sei überholt und führe jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil eine analoge Anwendung von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO hier nicht in Frage komme.

Umstrittene gerichtliche Zuständigkeit bei Abschiebungshaft

Das Oberlandesgericht Hamm musste in seinem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az. 15 SA 1/23) einen Zuständigkeitskonflikt klären, in dem es um die gerichtliche Zuständigkeit für Freiheitsentziehungsverfahren und um die Auswirkungen einer Verweisung gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG ging. Das Amtsgericht Münster hatte Abschiebungshaft angeordnet, das Verfahren dann aber gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG an das Amtsgericht Darmstadt abgegeben, weil die Abschiebungshaft in Darmstadt vollzogen wurde. Das AG Darmstadt wollte das Verfahren nicht haben und schickte die Akte zurück nach Münster. Das AG Münster schickte die Akte erneut nach Darmstadt, das AG Darmstadt sie erneut zurück nach Münster. Das OLG Hamm schlug sich nun auf die Seite des AG Münster, weil das die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingehalten habe. Die Wirkungen einer wirksamen Abgabe seien umfassend, es werde eine umfassende Zuständigkeit für alle künftig erforderlich werdenden Entscheidungen begründet. Auch anhängige Beschwerdeverfahren gegen eine frühere Entscheidung des abgebenden Gerichts gingen mit der Abgabe an das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht über.